Alles, was Sie über Schadensgutachten und Ihre Rechte wissen sollten
Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn Ihnen ein anderer Verkehrsteilnehmer einen Schaden an Ihrem Fahrzeug zugefügt hat. In diesem Fall ist die Versicherung des Unfallverursachers gesetzlich verpflichtet, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Im Gegensatz zum Haftpflichtschaden handelt es sich hier um Schäden, die Sie selbst verursacht haben oder die durch äußere Einflüsse (Wild, Hagel, Diebstahl) entstanden sind. Hier greifen die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags.
Selbst nach einer fachgerechten Reparatur ist ein Unfallwagen auf dem Markt oft weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser „Makel" wird als merkantile Wertminderung bezeichnet.
Wenn Sie nach einem Unfall auf Ihr Fahrzeug verzichten müssen und keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, steht Ihnen für die Dauer der Reparatur (oder Wiederbeschaffung) eine tägliche Geldentschädigung zu.
Sie müssen Ihr Fahrzeug nicht zwingend reparieren lassen. Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den vom Gutachter ermittelten Reparaturbetrag (netto, ohne MwSt.) einfach auszahlen.
Wenn Ihnen Ihr Fahrzeug am Herzen liegt, dürfen die Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen – sofern Sie das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzen und fachgerecht reparieren lassen.
Dieser liegt vor, wenn die kalkulierten Reparaturkosten höher sind als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Der Restwert ist der Betrag, den Sie für Ihr beschädigtes Fahrzeug im unreparierten Zustand auf dem regionalen Markt noch erzielen könnten.
Der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug beim seriösen Fachhandel zu erwerben (Ausstattung, Laufleistung, Pflegezustand etc.).
Als Geschädigter sind Sie verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten (z. B. keine unnötig teuren Ersatzlösungen).